§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung

Der Verein führt den Namen "SC Freiburg Fangemeinschaft" und führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V.
Die Namensabkürzung ist FG.
Sitz des Vereins ist Freiburg, Schwarzwaldstr. 193.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den SC Freiburg zu unterstützen. Dies kann - dem sportlichen Charakter einer Fußballbegegnung angemessen - sowohl durch Besuche der Spiele, als auch bei anderen Veranstaltungen des SC Freiburg durch den Einsatz der FG-Mitglieder als Ausrichter, Helfer oder Ordnungsdienst geschehen. Der Verein unterstützt den Deutschen Profifußball durch die Organisation und Durchführung von Fahrten zu Länderspielen der Deutschen Nationalmannschaft und zu Internationalen Spielen anderer deutscher Vereine. Der Verein vergibt im Auftrag des SC Freiburg e. V. die offizielle Anerkennung für organisierte Fanclubs. Die Kriterien um die offizielle Anerkennung zu erhalten werden vom Vorstand dieses Vereins festgelegt.

b) Aufgaben des Vereins

  1. Die FG organisiert insbesondere die Aktivitäten der organisierten Fans und Fanclubs eigenständig. Sie gibt Hilfestellung bei der Gründung von Fanclubs und ist Ansprechpartner für alle Belange der SC Fans. Weiter ist es seine Aufgabe, die organisierten Fanclubs in folgenden Angelegenheiten zu unterstützen:
    • Einweisung in das Vereinsrecht
    • Organisation der Fahrten zu den Auswärtsspielen
    • Förderung des Kontakts zwischen Verein und Fanclubs
    • Beschaffung von Karten für Auswärtsspiele
    • Heranführung der Jugendlichen bzw. Kinder im Alter zwischen 8 und 15 Jahren
  2. Der Verein organisiert die Verteilung der vom SC Freiburg für Fanclubs zur Verfügung gestellten Dauerkarten, Eintrittskarten für Spiele des SC Freiburg und Fanartikel.
  3. Die FG organisiert regelmäßig Fangemeinschaftstreffen, in denen das weitere Vorgehen besprochen wird.
  4. Die FG setzt sich ein für den Erhalt der Fußballfankultur in Freiburg und anderswo.
    • Sie wendet sich gegen die Abschaffung von Stehplätzen in Fußballstadien und die Verkommerzialisierung des Fußballs
    • Sie wendet sich scharf gegen jede Art von Rassismus oder die Diskriminierung von Minderheiten im Stadion oder dem Umfeld von Fußballveranstaltungen.
    • Sie wendet sich gegen jede Gewalt bei Fußballsveranstaltungen.
    • Sie pflegt Kontakt zu den Fanclubs anderer Fußballvereine im In- und Ausland.
    • Die FG fördert die Jugend durch Durchführung von Veranstaltungen und Auswärtsfahrten.
    • Für die Förderung der Jugend ist hauptsächlich die Abteilung "Füchsleclub" zuständig.
  5. Die FG und seine Mitglieder sind angehalten, sich im Sinne von Fairplay Gedanken jederzeit sportlich fair zu verhalten, dies gilt sowohl während der Austragung von Fußballspielen, außerhalb der Stadien in der Öffentlichkeit und den eigenen Veranstaltungen. Dies bedeutet sich an die jeweilige Stadionordnung und Polizeiverordnung zu halten.
  6. Der Verein tritt als Schirmherr des Sommer- und des Hallen-Fanclub-Cups auf, dessen Austragung er jeweils ca. 1 Jahr vorher an einen oder mehrere Fanclubs vergibt.

c) Mittel und Zuwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können nur unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen erhalten. Die Fangemeinschaft entscheidet auf schriftlichen Antrag ob, und wenn ja in welcher Höhe die Zuwendungen an die Mitglieder gezahlt werden. Die Zuwendungen dürfen nur zur Defizitabdeckung von im Namen der Fangemeinschaft durchgeführten Veranstaltungen verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d) Sonstiges

Die inneren Angelegenheiten der Mitglieder werden von den Mitgliedern selbst geregelt.

§ 3 Vereinsämter

Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedsarten

  1. Der FG gehören natürliche Personen an, die Mitglied in einem der offiziell anerkannten Fanclubs sind.
  2. Jedes Mitglied wird innerhalb der Fangemeinschaft durch den 1. Vorsitzenden seines Fanclubs vertreten.
  3. Die Fangemeinschaft kann aus mehreren Abteilungen bestehen. Der Hauptabteilung gehören die einzelnen Mitglieder der offiziell anerkannten Fanclubs an, deren Rechte und Pflichten in dieser Satzung geregelt werden. Die Rechte und Pflichten sowie der Erwerb einer Mitgliedschaft einer jeweiligen anderen Abteilung wird in einer separaten Abteilungsordnung geregelt, die an einer ordentlichen Mitgliederversammlung von den Mitgliedern der Hauptabteilung mit einer einfachen Mehrheit verabschiedet werden muss. Die geschäftsführenden Abteilungsleiter werden vom Vereinsvorstand bestellt und eingesetzt.
  4. Der Verein besteht aus folgenden Abteilungen:
    • Der Hauptabteilung
      Der Hauptabteilung gehören die einzelnen Mitglieder der offiziell anerkannten Fanclubs an, deren Rechte und Pflichten in dieser Satzung geregelt werden.
      Die Hauptabteilung wird durch den Vereinsvorstand vertreten.
    • 1904 - DEIN CLUB
      !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! TODO !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    • Füchsleclub
      Dem Füchsleclub gehören Kinder und Jugendliche im Alter von acht bis 15 Jahren an, deren Rechte und Pflichten in der Füchsleclub-Abteilungsordnung geregelt sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Mitglied in einem der offiziell anerkannten SC Freiburg Fanclubs ist, gemäß §5 Abs. Nr. 1 der Satzung. Außerdem ist für die Mitgliedschaft in der FG für jeden Antragsteller die Anerkennung dieser Satzung erforderlich.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Eine Aufnahme neuer Mitglieder ist jederzeit möglich.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich eingereicht werden und soll den Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon-Nr. und der Name der Abteilung, der er beitreten möchte, enthalten. Der Antrag ist vom jeweiligen Fanclub-Vorstand mit zu unterzeichnen. Der Fanclub-Vorstand bestätigt mit seiner Unterschrift, dass der Antragsteller Mitglied in seinem Fanclub ist. Bei Aufnahme von Minderjährigen setzt es die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.
  5. Mit der Antragstellung erkennt das Mitglied die Satzung der FG an.
  6. Die Satzung muss dem Mitglied vor der Antragsannahme zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereinsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen der FG zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane der FG zu befolgen.
  3. Bei den Mitgliederversammlungen werden sie nach Maßgabe von §4 Abs. 2 durch den 1. Vorsitzenden ihres Fanclubs vertreten. Bei Abstimmungen ist jeweils ein Vertreter pro Fanclub stimmberechtigt.
  4. Stimmberechtigt ist jeder Fanclub mit 1 Stimme, wenn zum Zeitpunkt der Abstimmung kein Beitragsrückstand oder sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber der FG vorliegen.
  5. Beim Verstoß gegen die Satzung tritt § 17 in Kraft.
  6. Der FG angeschlossene Fanclubs müssen dem Vorstand zu folgenden Terminen eine aktuell gültige Mitgliederliste vorlegen: 01.07. und 01.02. Änderungen in der Vorstandschaft des Fanclubs sind unverzüglich dem FG-Vorstand zu melden.
  7. Die der FG angeschlossenen Fanclubs verpflichten sich zur Übernahme des Fanhausdienstes an den Heimspielen des SC Freiburg. Die Einteilung des Dienstes wird jeweils an der Jahreshauptversammlung sowie an einer FG-Sitzung in der Winterpause durchgeführt. Sollte ein Fanclub sich nicht freiwillig zu einem Termin bereit erklären, wird ihm von der FG ein Termin zugeteilt.

§ 7 Beiträge

  1. Art und Höhe der Beiträge wird im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung für die jeweiligen Abteilungen festgesetzt. Weiterhin ist der Beitrag jährlich im Voraus (spätestens 4 Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres) zu entrichten.
  2. Mitglieder, die nach zweimaliger erfolgloser Mahnung Beitragsrückstände aufweisen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Auflösung des Fanclubs
    • Freiwilligen Austritt
    • Streichung von der Mitgliederliste
    • Ausschluss
    • Tod
    • Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub
  2. Der FG Vorstand entscheidet nach Anhörung mit einfacher Mehrheit über ein Ausschluss.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
  2. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Vertreter der jeweiligen Fanclubs sowie die Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung, vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind, mit dem Vermerk, dass die Einladung an den von Ihnen zu vertretenen Mitglieder weitergeleitet werden muss. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, 3 Tage nach Einlieferung bei der Post.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassierers und der Kassenprüfer.
    • Entlastung der Vorstandschaft
    • Wahl der Vorstandschaft auf zwei Jahre
    • Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre
    • Änderung der Satzung
    • Entscheidung über eingereichte Anträge
    • Auflösung des Vereins
  4. Anträge der Mitglieder müssen spätestens drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  5. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Der Vorstand muss prüfen, inwieweit die Anträge mit der bestehenden Satzung vereinbar sind. Bei Unvereinbarkeit bilden die beantragten Mitglieder und der Vorstand eine Satzungskommission, die einen endgültigen Vorschlag bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausarbeiten. Wenn dem Antrag auf Satzungsänderung stattgegeben werden kann, ist den Vertretern der einzelnen Fanclubs sowie den Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung die neue Tagesordnung mit dem Wortlaut der Änderung mind. eine Woche vor der Versammlung zuzuschicken.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand dies mit einer ¾ Mehrheit beschließt oder mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beim Vorstand beantragen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss längstens 2 Monate nach Antragstellung stattfinden.
  3. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können innerhalb von 6 Monaten nach dieser Sitzung nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
  4. Für die Einladungsformalitäten gilt dieselbe Regelung, wie für die ordentliche Versammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zur Einberufung geführt haben.

§ 11 Versammlungsablauf, Abstimmung

  1. Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit wird nach einer Diskussion solange abgestimmt, bis eine Mehrheit entsteht. Es gibt maximal drei Wahlgänge. Falls bis dahin keine Entscheidung gefallen ist, wird die Abstimmung vertagt und in der nächsten Sitzung beraten.
  3. Bei den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder durch den Vertreter ihres Fanclubs vertreten, der auch für Sie das Stimmrecht ausübt. Bei Abstimmungen ist jeweils ein Vertreter pro Fanclub stimmberechtigt.
  4. Satzungsänderungen bedürfen stets einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Wahlen

  1. Die Wahlen zu allen Vereinsorganen finden öffentlich statt. Falls jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied es fordert, muss geheim gewählt werden. Gewählt ist grundsätzlich der, der die meisten Stimmen erhält.
  2. Jeder stimmberechtigte Fanclub kann maximal zwei Kandidaten aus seinem Fanclub für die Vorstandswahlen benennen. Diese Vorschläge müssen bis spätestens 3 Wochen vor der Wahl beim amtierenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Kandidatenliste geht dann den Vertretern der einzelnen Fanclubs, sowie den Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilungen zu.
  3. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie zuvor schriftlich erklärt haben das Amt anzunehmen.
  4. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Abberufung (Ausscheiden aus der Vorstandschaft des Fanclubs), Tod, Rücktritt oder Neuwahl.
  5. Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers vor Ende der Wahlperiode bestimmt der Vorstand ein Mitglied kommissarisch für den unbesetzten Posten bis zur nächsten Wahl.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu drei Beiräten.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens 3 anwesend sind. Herrscht bei Abstimmungen Stimmengleichheit so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands werden in einer separaten Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird am Anfang der Amtszeit vom Vorstand festgelegt und muss mehrheitlich vom Vorstand beschlossen werden.
  6. Die Hauptabteilung wird vom Vereinsvorstand geleitet. Die anderen Abteilungen werden von den geschäftsführenden Abteilungsleitern geleitet, die vom Vorstand der Hauptabteilung bestellt und eingesetzt werden. Die jeweiligen Abteilungsleiter sind dem Gesamtvorstand unterstellt.

§ 14 Kassierer

Der Kassierer führt die Vereinskasse und gibt dem Vorstand regelmäßig Zwischenbericht über den aktuellen Kassenstand.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung die Bücher auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsveranstaltungen erleiden.

§ 17 Verstoß gegen die Satzung

Bei Verstoß gegen die Satzung tritt spätestens vier Wochen nach dem Vergehen der FG Vorstand zusammen.

§ 18 Auflösung

  1. Einer Auflösung der FG kann nur zugestimmt werden, wenn 80% der anwesenden Mitglieder dieses auf einer Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Jugendabteilung des SC Freiburg. Dies gilt nicht, wenn mit ¾ Mehrheit ein anderer Verwendungszweck bestimmt wird.

§ 19 Inkrafttreten

Vorstehend genannte Satzung tritt nach Genehmigung der Mitgliederversammlung am 13. Mai 2005 in Kraft und ist im Vereinsregister Freiburg unter der Nr. 3104 eingetragen.